Online-Shop-Vorschriften im Wandel

Im Beitrag Recht und Ordnung („Anwälte haben`s auch nicht leicht“) habe ich versäumt, die neue Empfehlung für Online-Shop-Betreiber zum Widerrufsrecht zu erwähnen. Diesbezüglich war ich heute mal Frau Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer auf den Fersen und wurde dabei gleich drei Mal fündig:

Bei IT-BUSINESS, einem Online-Informationsportal für den IT-Markt, fand ich ein interessantes Interview mit der Überschrift „Zwischen Mega-Umsatz und Abmahnung„. Als häufigste Gründe für Abmahnungen werden dort falsche Widerrufsbelehrungen, falsche Rückgabebelehrungen, falsche Preisauszeichnungen und falsch(e) abgeschriebene AGB genannt.

Zum Widerrufsrecht in Online-Shops äußert sich Frau RA Heukrodt-Bauer (an gleicher Stelle) wie folgt:

Internetrecht ist ein Bereich, der sich ständig ändert und sich vor allem durch die unterschiedlichsten Gerichtsentscheidungen immer weiterentwickelt. Der Gesetzgeber hat im Bereich Fernabsatzkauf auch nicht gerade dafür gesorgt, dass die rechtlichen Anforderungen klar und für alle verständlich sind. Ein Paradebeispiel sind hier die gesetzlichen Muster zur Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, die von Teilen der Rechtsprechung geradezu zerrissen werden. Das führt dazu, dass Shopbetreiber, die die gesetzlichen Muster nutzen, genauso abgemahnt werden können wie diejenigen, die die gesetzlichen Muster nur abgeändert verwenden. Wie die Sache ausgeht, hängt halt immer davon ab, welches Gericht am Ende zuständig ist.

„… weiterentwickelt“ empfinde ich als äußerst vorsichtig ausgedrückt. Aber es wird noch konkreter.
So heißt es dann weiter unten im Text:

Das gesetzliche Muster zur Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird von einigen Gerichten wegen erheblicher Mängel für rechtswidrig erklärt, gleichzeitig verhält sich rechtswidrig, wer das Muster abändert und die Formulierungsmängel beseitigt.

Zum Glück lässt uns die Rechtsanwältin mit dieser Aussage nicht im Regen stehen. Auf ihrer Internetseite www.legalershop.de finden sich zahlreiche Praxis-Tipps für Online-Shop-Betreiber und ein Hinweis darauf, wie man Abmahnanwälten und der Justiz eventuell ein Schnippchen schlagen könnte: Am besten ist wohl, man verwendet einfach zwei Widerrufsbelehrungen. 😉

Wer dann trotzdem mal eine Abmahnbombe kassiert – berechtigt oder unberechtigt – kann sich unter der Adresse Shopanbieter.de (nach Newsletter-Abo) einen Gratis-Ratgeber für Onlinehändler / Abmahnungen als PDF herunterladen, quasi als Leitfaden durch den deutschen Abmahn-Jungle, oder im Blog nach Updates stöbern.

Das alles ersetzt natürlich noch keinen Rechtsanwalt, aber ich denke, da können wir ruhig einmal DANKE sagen.

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